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Erneut hatte ein Gericht über die Frage zu entscheiden, ob für einen beruflich genutzten PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind. In diesem Fall ging es darum, ob für den PC im Arbeitszimmer GEZ-Gebühren fällig sind, wenn im privaten Bereich des Hauses betriebene Radio- und TV-Geräte bereits angemeldet sind. Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschied nun: Wer zu Hause in seinem Arbeitszimmer einen internetfähigen Computer betreibt, muss dafür nicht zusätzlich Rundfunkgebühr zahlen. Die Richter gaben einem selbstständigen Informatiker Recht, der in seinem Arbeitszimmer im Keller seines Privathauses einen PC installiert hatte. Sein Rundfunk- und Fernsehgerät in den Obergeschossen des Hauses hatte er angemeldet.
Der Hessische Rundfunk (hr) verlangte aber auch eine Gebühr für den PC.

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Der Sender argumentierte unter anderem, internetfähige PCs seien im vorliegenden Fall nur dann von Gebühren befreit, wenn es im Arbeitszimmer bereits ein angemeldetes Rundfunkgerät gebe. Der VGH stellte dagegen fest, dass das "Grundstück" entscheidend sei. Wenn jemand in seinem Haus bereits für ein Rundfunkgerät Gebühren zahle, dann sei der im Arbeitszimmer gewerblich genutzte PC als Zweitgerät davon befreit. Der VGH bestätigte in seinem Beschluss (Aktenzeichen: 10 A 2910/09) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt.
Grundsätzlich wird nach dem achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den Beschlüssen der Ministerpräsidenten bei Freiberuflern und Selbstständigen für internetfähige PCs die GEZ-Gebühr von 5,52 Euro monatlich fällig, wenn noch kein "dienstliches" Radio oder TV-Gerät angemeldet wurde. Bei gewerblich genutzten PCs fällt die Rundfunkgebühr laut den Bestimmungen allerdings pro Grundstück an. Die Rundfunkgebühren für beruflich genutzte PCs sind aber auch juristisch umstritten: Solange ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aussteht, bleibt die Rechtslage unklar, da die Gerichte bisher unterschiedliche Urteile fällten. Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, dass für PCs, die nicht als Radio und Fernsehgerät genutzt werden sollen, keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind. Ähnlich entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig im Falle einer Diplomübersetzerin, ebenso das Verwaltungsgericht Schleswig. Anders urteilte hingegen das Oberverwaltungsgericht in Münster: Es komme nicht darauf an, ob mit dem Computer tatsächlich Radio gehört werde. Schon die schiere Möglichkeit reiche aus, damit für den PC GEZ-Gebühren fällig werden.
(jk)

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