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Urteil vom 26.04.2010 (Az.: 15 O 428/09), Landgericht Münster

Im obenbenannten Urteil des Landgerichtes Münster wurde darauf hingewiesen, dass ein Beibehalten und Fortführen einer Domainregistrierung im Falle einer bestrittenen Domain einen Verstoß gegen eine bestehende Unterlassungserklärung darstellen kann.

In bestehendem Fall hatte es zuvor eine Abmahnung auf eine Namensrechtsverletzung gegeben, worauf hin der Domaininhaber erklärte, dass die abgemahnte Webseite bereits gelöscht worden sei. Von Seitens des Domaininhabers wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben. Eine Löschung der strittigen Domain erfolgte jedoch nicht und die Domainregistrierung auf den Abgemahnten wurde weiterhin fortgesetzt. Nur die Inhalte der Webseite waren nicht mehr abrufbar. Hier sah nun das Landgericht Münster im bloßen Beibehalten der Domainregistrierung einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und gab der Klage auf Abgabe der erforderlichen Erklärung zur Löschung der strittigen Domain statt.

Fazit, es sollte, vor der Anmeldung einer Domain äußerst sorgfältig geprüft werden, ob Namens- oder Schutzrechte Dritter betroffen oder verletzt werden.

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