Posted by: admin
on Apr 21, 2010
Wer bei Twitter auf rechtswidrige Inhalte verlinkt, kann dafür eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten. Das Landgericht Frankfurt hat dies jetzt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung bestätigt.
Im vorliegenden Fall hatte jemand per Twitter einen Link auf eine fremde Webseite gesetzt. Dort wurden Äußerungen getätigt, die einem Unternehmen überhaupt nicht gefallen hat. Die Firma beantragte folglich beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung, um dem Microblogger weitere Links auf diese Website zu untersagen. Das Landgericht folgte gestern dem Antrag. Die Antragsteller gaben im Rahmen einer Erklärung an, dass sich ihrer Meinung nach Personen Inhalte zueigen machen, die darauf aktiv verlinken. Von daher sehen sie den Microblogger klar in der Haftung.
Grundsätzlich sind Abmahnungen oder gar einstweilige Verfügungen wegen Links auf (angeblich) rechtswidrige Inhalte nichts Neues. Neu dabei ist, dass ein erstes deutsches Gericht die Linkhaftung auch auf Twitter ausgedehnt hat. Gleiches dürfte auch für Links von identi.ca, Facebook & Co. gelten. Dennoch ist dies für Nutzer von Sozialen Netzwerken und Mikrobloggingdiensten nur ein erstes Signal und nicht mit einem Urteil gleich zu setzen. Nur in dem Fall, wenn der Angeklagte Widerspruch einlegen sollte, wird tatsächlich vor Gericht verhandelt, ob man ihn für seine Tweets haftbar machen kann. Es bleibt abzuwarten, ob er dieses Kostenrisko eingehen möchte.