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OLG Köln: Internet- und Telefonwerbung für Lotto-Spielgemeinschaften ist unzulässig, zu OLG Köln, Urteil  6 U 38/10.

 

19.11.2010
 
Internet- und Telefonwerbung für Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) und ist deshalb unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 19.11.2010 entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist das Werbeverbot in § 5 Abs. 3 GlüStV auch mit dem EU-Recht vereinbar. Die Sortwettenurteile des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 stünden dieser Annahme nicht entgegen. Denn aus ihnen könne nicht gefolgert werden, dass das deutsche Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig sei und öffentliches Glücksspiel sowie Werbung dafür in Deutschland nun unbeschränkt zulässig wäre (Az.: 6 U 38/10).

 
Sachverhalt:
Die Beklagte, eine in Deutschland niedergelassene und im deutschen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, warb in deutscher Sprache telefonisch gegenüber einer Deutschen sowie gegenüber den Lesern ihrer Internetseite mit der Top-Level-Domain «de» für Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks. Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverein nahm die Beklagte wegen Verletzung des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 GlüStV auf Unterlassung in Anspruch. § 5 Abs. 3 GlüStV verbietet es, im Internet und Fernsehen sowie über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel zu werben.
 
OLG: Internet- und Telefonwerbung für Gewinnspielgemeinschaften unzulässig.
Laut OLG ist die beanstandete Werbung wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 GlüStV unzulässig. Auf die Frage der Vereinbarkeit des Werbeverbots aus § 5 Abs. 3 GlüStV mit dem EU-Recht komme es nicht an, da es hinsichtlich der angegriffenen Werbung der Beklagten an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehle. Das Verhalten der Beklagten sei allein nach den für Inländer geltenden Regeln zu beurteilen.
 
EuGH-Entscheidungen machen öffentliches Glücksspiel und Werbung nicht unbeschränkt zulässig.
Unabhängig davon hält das OLG das Verbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV für europarechtskonform. Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 folge nicht, dass das deutsche Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig und öffentliches Glücksspiel sowie die Werbung dafür in Deutschland fortan unbeschränkt zulässig wäre. Insbesondere könne keine Rede davon sein, dass die von allen Glücksspielanbietern zu beachtenden allgemeinen Regeln – wie hier das Werbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV – durch vorrangige europarechtliche Normen suspendiert wären.
 
Ermessen bei der Bestimmung des Schutzniveaus eröffnet Differenzierungsmöglichkeiten.
Das OLG verneint eine so weitreichende Wirkung dieser Entscheidungen schon deshalb, weil der EuGH keine eigenen Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen habe treffen können. Entgegen der Annahme der Vorlagegerichte sei derzeit auch nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Stellen in Deutschland auf dem Glücksspielsektor eine Politik der Angebotsausweitung verfolgten. Weder die gerade im Hinblick auf einen erhöhten Spielerschutz erfolgte Änderung der für gewerbliche Automatenspiele maßgebenden Spielverordnung noch die im Gesamtvergleich geringen Marktanteile der staatlich konzessionierten Spielkasinos und Anbieter von Pferdewetten belegen für das OLG eine expansive Tendenz. Außerdem habe der EuGH zwar das Erfordernis einer kohärenten Regelung betont, aber zugleich auf Differenzierungsmöglichkeiten hingewiesen, die sich aus dem Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor ergäben.
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DAV lehnt «Button-Lösung» zum Schutz vor Abofallen im Internet ab:

22. November 2010

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält die so genannte Button-Lösung, die das Bundesministerium der Justiz in seinem Referentenentwurf für ein Gesetz «zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr» vorgeschlagen hat, für ungeeignet, um Abofallen im Internet wirksam zu bekämpfen. Denn Hauptursache der fortdauernden Verbreitung dieser Fallen sei eine mangelnde strafrechtliche Verfolgung der Betreiber wegen Betruges. Die «Button-Lösung» werde die Betreiber kaum von ihren betrügerischen Praktiken abhalten. Ihre rechtlichen Folgen träfen vielmehr nur rechtstreue Internetanbieter, kritisiert der DAV in seiner Stellungnahme vom November 2010.

 
DAV sieht neue «Abmahnwellen» auf rechtstreue Internetanbieter zurollen:
Laut DAV verfügt das geltende Recht bereits über zahlreiche zivil- und wettbewerbsrechtliche Möglichkeiten, um in konkreten Fällen erfolgreich gegen Abofallen-Betreiber vorzugehen. Die «Button-Lösung» füge lediglich ein weiteres Instrument hinzu, ohne das Hauptproblem, das strafrechtliche Vollzugsdefizit, zu beseitigen. Die «Button-Lösung» verfehlt nach Ansicht des Verbands ihr Ziel und trifft mit ihren Rechtsfolgen nicht die Abofallen-Betreiber, sondern rechtstreue Internetanbieter, auf die in Anbetracht der erforderlichen Umgestaltung ihrer Bestellsysteme im Internet neue «Abmahnwellen» zurollen würden. Auch die in § 312e Abs. 2 Satz 2 BGB-RefE angeordnete Nichtigkeitsfolge für Verträge, die unter Verstoß gegen die «Button»-Pflicht geschlossen werden, treffe nur bislang rechtstreue Internetanbieter, da bei den typischen Abofallen bereits kein entgeltlicher Abo-Vertrag zustande komme.
 
Verband bemängelt fehlende Abstimmung mit anderen Informationspflichten:
Unverständlich ist es dem DAV außerdem mit Blick auf das in § 312e Abs. 2 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 BGB-RefE zum Ausdruck kommende Ziel der Regelung, dem Verbraucher die Entgeltlichkeit einer Bestellung deutlich vor Augen zu führen, weshalb neben dem Preis «gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten» (§ 312e Abs. 2 Nr. 1 lit. b BGB-RefE) und Angaben zur Laufzeit des Vertrages (§ 312e Abs. 2 Nr. 1 lit. c BGB-RefE) in den «Button» aufgenommen werden sollen. Unbegreiflich sei dies nicht zuletzt deshalb, weil Zusatzkosten sowie Laufzeiten in Art. 246 EGBGB, Zusatzkosten auch in der Preisangabenverordnung (PAngV) erschöpfend geregelt seien. Der Verband bemängelt zudem, dass bereits nach bisherigem Recht bestehende Unstimmigkeiten zwischen Art. 246 EGBGB und der PAngV durch die (teil)identischen Informationspflichten nach der «Button-Lösung» unnötig vergrößert würden.
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Unbefugte Nutzung eines Stadtplans auf Internetseite - AG München vom 19.08.2009 - Az. 161 C 8713/09

10. März 2010

Auch Stadtpläne und Auszüge hieraus sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, selbst wenn sie in der Gesamtkonzeption keine schöpferischen Züge aufweisen. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering.

Stellt ein Gastwirt einen Auszug eines urheberrechtlich geschützten Stadtplans in seine Internetseite ein, damit sein Lokal leichter gefunden werden kann, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und muss die übliche Lizenzgebühr (hier 729 Euro) nachentrichten. Daneben muss er dem Urheberrechtsinhaber die im Rahmen der Abmahnung angefallenen Anwaltsgebühren erstatten.

Urteil des AG München vom 19.08.2009, Aktenzeichen: 161 C 8713/09
Justiz Bayern online

 

Festlegung einer Lizenzgebühr bei Urheberrechtsverletzung - AG München vom 19.08.2009 - Az. 161 C 8713/09

10. Februar 2010

Das Amtsgericht München hatte darüber zu entscheiden, in welcher Höhe Schadensersatz für die unbefugte Nutzung eines Ausschnitts aus einem urheberrechtlich geschützten Stadtplan auf einer Homepage gefordert werden kann.

Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte. Die Berechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte.

Im entschiedenen Fall wies das durch die Urheberrechtsverletzung betroffene Unternehmen für entsprechende Kartenausschnitte Preise zwischen 675 und 820 Euro nach. Der Urheberrechtsverletzer legte ein günstigeres Angebot über 480 Euro vor. Das Gericht setzte schließlich einen Betrag von 650 Euro fest und betonte ausdrücklich, dass derjenige, der die Rechte Dritter verletzt, keinen Anspruch darauf habe, dass die günstigsten und billigsten Angebote zugrunde gelegt werden.

Urteil des AG München vom 19.08.2009, Aktenzeichen: 161 C 8713/09
jurisPR-ITR 23/2009, Anm. 4

 

Portalbetreiber haftet für von Dritten übernommene Inhalte - BGH vom 12.11.2009 - Az. I ZR 166/07

9. Februar 2010

Ein Internetportal bot auf seiner Seite “www.chefkoch.de” eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte wurden von Privatpersonen selbstständig mit passenden Bildern hochgeladen und nach entsprechender Prüfung und Bearbeitung durch den Betreiber veröffentlicht. Dabei stellte der Inhaber eines anderen Internetauftritts, der von ihm und seiner Frau verfasste Rezepte unter der Seite “www.marions-kochbuch.de” enthält, fest, dass immer wieder seine Rezepte und die dazugehörigen Bilder bei “www.chefkoch.de” erscheinen. Er nahm den Betreiber dieser Seite wegen der Urheberrechtsverletzungen erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass in der Veröffentlichung der Texte und Bilder das Urheberrecht verletzt wird. Der Betreiber von “www.chefkoch.de” konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Rezepte und Bilder von Privatpersonen eingestellt wurden. Vielmehr hat der Portalinhaber die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Er kontrolliert die eingestellten Rezepte inhaltlich und weist seine Nutzer auf diese Kontrolle hin. Auch kennzeichnet er die Rezepte mit seinem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheint lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung. Zudem verlangt der beklagte Portalbetreiber das Einverständnis seiner Nutzer, dass er alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf. Somit übernimmt er die inhaltliche und auch rechtliche Verantwortung für alle Inhalte und wurde dementsprechend verurteilt.

Urteil des BGH vom 12.11.2009, Aktenzeichen: I ZR 166/07
BGH online

 

Kündigung bei “lahmer” Internetleitung - AG Fürth vom 07.05.2009 - Az. 340 C 3088/08

9. Februar 2010

Sagt ein Internetprovider vertraglich einen schnellen Internetzugang mit mindestens 6.000 kbit/s zu, kann ein Kunde den auf zwei Jahre abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen, wenn eine Datenübermittlung tatsächlich mit nur 3.072 kbit/s erfolgt. Der Anbieter konnte sich auch nicht auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach die beim Kunden maximal mögliche Bandbreite bereitzustellen ist. Das Amtsgericht Fürth erklärte diese Klausel für unwirksam, da ansonsten die vollen Gebühren für eine geringere (hier ca. halbe) Leistung zu entrichten wären.

Urteil des AG Fürth vom 07.05.2009, Aktenzeichen: 340 C 3088/08
MMR 2009, 872

 

Schadensersatz für unberechtigt im Internet verwendete Fotos - AG Hamburg vom 30.12.2008 - Az. 36 C 119/08

10. November 2009

Das Amtsgericht Hamburg sprach dem Urheber eines Fotos, das unberechtigt im Internet verwendet wurde, als Schadensersatz pro verwendetes Bild eine Lizenzgebühr von 100 Euro zu. Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Namensnennung lehnte das Gericht hingegen ab.

Urteil des AG Hamburg vom 30.12.2008, Aktenzeichen: 36 C 119/08
JurPC Web-Dok. 209/2009