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OLG Düsseldorf: Durchgestrichene Preisangabe vor aktueller Preisangabe nicht irreführend.

zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 - 20 U 28/10.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass nicht irreführend geworben wird, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben wird. In seinem Urteil vom 29.06.2010 ist das OLG der Auffassung, dem Durchschnittsverbraucher sei bei einem solchen Angebot klar, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Händler geforderten Preis handle und nicht etwa um den Preis eines Mitbewerbers (Az.: 20 U 28/10).

Einschätzung des durchgestrichenen Preises ohne weiteres möglich
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit «Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro» geworben. Ein anderer Internethändler hatte hiergegen geltend gemacht, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle: früherer Verkaufspreis des Händlers, Preisempfehlung des Herstellers oder Preis eines Mitbewerbers. Das Landgericht Düsseldorf hatte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen den Anbieter der Schuhe erlassen und die Preisangabe für irreführend gehalten. Das OLG Düsseldorf  hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nun die landgerichtliche Verfügung aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Senats kann ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handelt.

 

EuGH: Versandhändler müssen Hinsendekosten beim Widerruf erstatten.

Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH entschieden (Aktenzeichen C-511/08).
 
Die Heinrich Heine GmbH hatte von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale verlangt und diese auch nicht erstattet, wenn ein Kunde widerrufen hatte. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW war das unzulässig, denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbrauchern, wenn überhaupt, nur die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden. Die Versandkostenpauschale gehöre nicht zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung und lasse sich auch nicht vom eigentlichen Kauf trennen. Daher könne der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme.

Der EuGH urteilte nun im Sinne der Verbraucherschützer: Damit das Widerrufsrecht nicht nur formal bestehe, sollten die Kosten, die ein Verbraucher beim Widerruf tragen sollte, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren begrenzt werden. Die betreffende Bestimmung der Fernabsatzrichtlinie (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2) stehe einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Verkäufer dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware bei Widerruf auferlegen darf.

Die Verbraucherschützer sehen durch das Urteil die Position von Käufern deutlich gestärkt. Die Praxis, dass Versandhändler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten pochen, sei für Käufer bislang ein Hemmschuh gewesen, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass das Urteil nur bei komplettem Widerruf gelte. Wenn von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt werde, müsse der Käufer die Hinsendekosten bezahlen, wenn sie im Bestellformular separat aufgeführt sind. (anw)

Urteil des Europäische Gerichtshof (EuGH) vom 15.04.2010

Aktenzeichen C-511/08

 

Markenhersteller darf eBay-Handel verbieten - OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 - Az. 6 U 47/08 Kart

10. März 2010

Der Hersteller von Schulranzen und Taschen der Marke Scout untersagte einem Vertragshändler den Vertrieb seiner Produkte über eBay. Das Landgericht Mannheim bejahte ein berechtigtes Interesse des Herstellers, den Onlineverkauf durch entsprechende Händlerbedingungen zu unterbinden, da die Internetplattform ein Fachgeschäft mit entsprechender Beratung nicht ersetzen kann (AZ 7 O 263/07 Kart). Hält sich ein Vertragshändler nicht daran, kann ihn der Hersteller aus dem Vertriebsnetz ausschließen. Die genau gegenteilige Auffassung vertrat das Landgericht Berlin (16 O 729/07).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe schloss sich nun dem Landgericht Mannheim an. Ein Hersteller von Markenartikeln darf Anforderungen an seine Händler bezüglich des Weiterverkaufs seiner Waren aufstellen, soweit diese einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden. Das war hier der Fall. Die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, ist grundsätzlich zu respektieren. Die Richter vertraten ferner die Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen nicht zu beanstanden sind.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009
Aktenzeichen: 6 U 47/08 Kart, K&R2010, 53

 

Irreführende Werbung hinsichtlich Lieferbarkeit - LG Hamburg vom 12.05.2009 - Az. 312 O 74/09

8. Februar 2010

Ein Internetangebot ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der Anbieter (bzw. sein Zulieferer) - zumindest vorübergehend - über keinerlei Lagerbestand verfügt und er gleichwohl den Artikel in Preissuchmaschinen binnen 2 bis 4 Tagen und in seinem Online-Shop binnen 5 bis 7 Tagen als lieferbar bewirbt, obwohl klar ist, dass er nicht in der Lage ist, die Ware zum maßgeblichen Zeitpunkt der Werbung zu liefern. Der Internethändler kann den Vorwurf der Irreführung nur dadurch ausräumen, indem er darlegt, dass er korrekt disponiert hat, dann aber der Vorrat wegen einer unerwartet hohen Nachfrage doch nicht gereicht hat, oder dass unvorhergesehene, vom Händler nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten eingetreten sind.

Bei dem entsprechenden Beweis muss allerdings im Einzelnen ausgeführt werden, dass die Nichtbelieferung durch den Hersteller überraschend und unvorhersehbar war und die Werbemaßnahme auch nicht mehr rechtzeitig abgesagt oder korrigiert werden konnte.

Urteil des LG Hamburg vom 12.05.2009, Aktenzeichen: 312 O 74/09
JurPC Web-Dok. 248/2009

 

Nachweis einer rechtsmissbräuchlichen Serienabmahnung - OLG Brandenburg vom 17.09.2009 - Az. 6 W 128/09

4. Februar 2010

Gerade im Bereich des Fernabsatzrechts haben sich angesichts der vielfältigen Möglichkeiten von (meist geringfügigen) Rechtsverstößen Abmahnungen zu einem lukrativen Geschäft entwickelt. Oftmals wird, um dem Abgemahnten die Rechtsverfolgung zu erschweren, ein möglichst weit entfernter Gerichtsstand gewählt, was bei überall aufrufbaren Rechtsverstößen im Internet durchaus möglich ist.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht erleichtert nun den Nachweis dieser rechtwidrigen Serienabmahnungen. Erhebt ein “Vielabmahner” die Unterlassungsklage bei einem anderen als den für seinen Geschäftssitz oder den Geschäftssitz des Abgemahnten zuständigen Gerichtsstand, ohne seine Wahl zu begründen, und droht ihm aus der verfolgten Rechtsverletzung kein nennenswerter Schaden, so spricht für das Gericht eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass die Rechtsverfolgung keinem sachlich gerechtfertigten Anliegen dient und daher rechtsmissbräuchlich ist.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.09.2009
Aktenzeichen: 6 W 128/09
jurisPR-ITR 23/2009, Anm. 5